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Die misslungene Tätowierung

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Bei einem Vertrag über eine Tätowierung handelt es sich um einen Werkvertrag. Ist die Tätowierung fehlerhaft, muss dem Tätowierer grundsätzlich vor einem Anspruch auf Minderung oder Schadensersatz die Möglichkeit der Nachbesserung gegeben werden. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Nachbesserung einen neuen Eingriff in den Körper beinhaltet.

So die Entscheidung des Amtsgerichts München in dem hier vorliegenden Fall einer Münchenerin, die sich mit 17 Jahren auf die Innenseite eines Handgelenkes ein sogenanntes koptisches Kreuz tätowieren ließ. Sie bezahlte dafür 50,- €. Das Geld hatte sie, da sie in einer Eisdiele jobbte und dafür monatlich 200,- € bekam. Ihren Eltern hatte sie davon nichts gesagt. Nach etwa einer Woche erschien sie wieder im Tätowierstudio und erklärte, die Tätowierung sei schief. Sie wolle, dass sie mittels eines Lasers entfernt werde. Dies lehnte der Betreiber des Studios jedoch ab. Das Tattoo sei in Ordnung. Die Kundin habe wohl selbst versucht, die Tätowierung zu entfernen. Es sei nämlich extrem ausgewaschen und mit einer Kruste überzogen. Er sei aber gerne bereit, das Tattoo nachzubessern. Das wollte die Kundin aber nicht, sondern sie verlangte die Zahlung von 849,- €, nämlich die Rückzahlung ihrer 50,- € und die Kosten für eine Laserbehandlung in Höhe von 799,- €. Der Betreiber des Tätowierstudios bezahlte aber nicht. Die Kundin hat, volljährig geworden, Klage vor dem Amtsgericht München erhoben.

Nach Auffassung des Amtsgerichts ist der Vertrag zunächst wirksam. Zwar ist die Klägerin zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch minderjährig gewesen und der Vertrag ist auch nicht nachträglich von den Eltern genehmigt worden. Sie hat ihn aber mit eigenen Mitteln erfüllen können. Sie verfügt über monatliche Einkünfte in Höhe von 200 Euro. Das Entgelt für die Tätowierung hat sie daher ohne weiteres bezahlen können.

Schadensersatzansprüche oder auch die Rückzahlung des Entgeltes kann sie nicht verlangen. Bei dem Tätowiervertrag handelt es sich um einen Werkvertrag. Voraussetzung für obige Ansprüche ist daher, dass dem Beklagten eine Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben wird. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Nachbesserung einen neuen Eingriff in den Körper beinhaltet. Die Tätowierung hat ihrem Wunsch entsprochen. Bei der Nachbesserung geht es gerade darum, diesen Wunsch in der von ihr gewollten Art und Weise auszuführen.

Auch ein Schmerzensgeldanspruch steht ihr nicht zu. Sie selbst hat in den Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit eingewilligt. Hier spielt es keine Rolle, dass sie noch minderjährig gewesen ist, da es hier nicht auf die Geschäftsfähigkeit, sondern auf ihre natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit ankommt. Anhaltspunkte dafür, dass diese bei ihr, die drei Monate vor der Volljährigkeit gestanden hat und einen, wenn auch kleinen, Job ausübt, nicht gegeben ist, bestehen nicht.

Amtsgericht München, Urteil vom 17. März 2011 – 213 C 917/11


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